(1) Das Bundesgesundheitsamt hat Daten gemäß § 28, die im Zusammenhang  mit  der
Errichtung   und   dem   Betrieb   gentechnischer   Anlagen,   der  Durchführung
gentechnischer Arbeiten, mit Freisetzungen oder mit einem  Inverkehrbringen  von
ihm  erhoben  oder  ihm  übermittelt  worden  sind,  zum  Zweck der Beobachtung,
Sammlung und Auswertung sicherheitsrelevanter Sachverhalte zu verarbeiten und zu
nutzen.  Das  Bundesgesundheitsamt kann Daten über Stellungnahmen der Kommission
zur Sicherheitseinstufung und zu  Sicherheitsmaßnahmen  gentechnischer  Arbeiten
sowie  über  die  von den zuständigen Behörden getroffenen Entscheidungen an die
zuständige   Behörden   zur   Verwendung   im   Rahmen    von    Anmelde-    und
Genehmigungsverfahren  übermitteln. Die Empfänger dürfen die übermittelten Daten
nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(1a) Die Einrichtung eines automatisierten  Abrufverfahrens  ist  zulässig.  Das
Bundesgesundheitsamt  und die zuständigen Behörden legen bei der Einrichtung des
automatisierten Abrufverfahrens die Art der zu übermittelnden Daten und die nach
§    9    des    Bundesdatenschutzgesetzes    erforderlichen   technischen   und
organisatorischen   Maßnahmen   schriftlich   fest.    Die    Einrichtung    des
automatisierten  Abrufverfahrens  bedarf  der Genehmigung des Bundesministeriums
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminsiterium  für  Wirtschaft.  Über
die   Einrichtung   des   Abrufverfahrens  ist  der  Bundesbeauftragte  für  den
Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Satz 2 zu  unterrichten.  Die
Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Das
Bundesgesundheitsamt prüft die Zulässigkeit der  Abrufe  nur,  wenn  dazu  Anlaß
besteht.  Es  hat  zu gewährleisten, daß die Übermittlung der Daten festgestellt
und überprüft werden kann.

(2)  Die  Rechtsvorschriften  über  die  Geheimhaltung  bleiben  unberührt.  Die
Übermittlung von sachbezogenen Erkenntnissen im Sinne des § 17a an Dienststellen
der Europäischen Gemeinschaften und Behörden anderer Staaten darf nur  erfolgen,
wenn  die  anfordernde  Stelle  darlegt,  daß  sie  Vorkehrungen  zum Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz von personenbezogenen Daten
getroffen  hat,  die  den  entsprechenden Vorschriften im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Personenbezogene Daten dürfen beim Bundesgesundheitsamt nur verarbeitet  und
genutzt  werden,  soweit  dies  für  die  Beurteilung  der  Zuverlässigkeit  des
Betreibers,  des  Projektleiters  sowie  des  oder  der  Beauftragten  für   die
Biologische Sicherheit oder für die Beurteilung der Sachkunde des Projektleiters
oder des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit erforderlich ist.

(4) Art und Umfang der Daten regelt  das  Bundesministerium  für  Gesundheit  im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.


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