(1) Das Bundesgesundheitsamt hat Daten gemäß § 28, die im Zusammenhang mit der
Errichtung und dem Betrieb gentechnischer Anlagen, der Durchführung
gentechnischer Arbeiten, mit Freisetzungen oder mit einem Inverkehrbringen von
ihm erhoben oder ihm übermittelt worden sind, zum Zweck der Beobachtung,
Sammlung und Auswertung sicherheitsrelevanter Sachverhalte zu verarbeiten und zu
nutzen. Das Bundesgesundheitsamt kann Daten über Stellungnahmen der Kommission
zur Sicherheitseinstufung und zu Sicherheitsmaßnahmen gentechnischer Arbeiten
sowie über die von den zuständigen Behörden getroffenen Entscheidungen an die
zuständige Behörden zur Verwendung im Rahmen von Anmelde- und
Genehmigungsverfahren übermitteln. Die Empfänger dürfen die übermittelten Daten
nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.
(1a) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist zulässig. Das
Bundesgesundheitsamt und die zuständigen Behörden legen bei der Einrichtung des
automatisierten Abrufverfahrens die Art der zu übermittelnden Daten und die nach
§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen schriftlich fest. Die Einrichtung des
automatisierten Abrufverfahrens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminsiterium für Wirtschaft. Über
die Einrichtung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Satz 2 zu unterrichten. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Das
Bundesgesundheitsamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß
besteht. Es hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung der Daten festgestellt
und überprüft werden kann.
(2) Die Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung bleiben unberührt. Die
Übermittlung von sachbezogenen Erkenntnissen im Sinne des § 17a an Dienststellen
der Europäischen Gemeinschaften und Behörden anderer Staaten darf nur erfolgen,
wenn die anfordernde Stelle darlegt, daß sie Vorkehrungen zum Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz von personenbezogenen Daten
getroffen hat, die den entsprechenden Vorschriften im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gleichwertig sind.
(3) Personenbezogene Daten dürfen beim Bundesgesundheitsamt nur verarbeitet und
genutzt werden, soweit dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des
Betreibers, des Projektleiters sowie des oder der Beauftragten für die
Biologische Sicherheit oder für die Beurteilung der Sachkunde des Projektleiters
oder des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit erforderlich ist.
(4) Art und Umfang der Daten regelt das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.
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